Auch die UN-KRK bedient Narrative wie Elternrecht und Kindeswohl. Doch sie widmet ein ganzes Gesetzeswerk allein den Kinderrechten. Ich frage mich daher zunächst übergreifend nach den Ableitungen aus dem Selbstverständnis der Natur (von Gott), dem Leben und Tod.
Die Natur (Gott) macht keine Ausnahme und bewahrt die Kinder nicht vor dem Tode. Ohne den Schutz der Erwachsenen wären die Kinder gar verloren, es braucht zwingend die Erwachsenen, sodass die Autonomie des Erwachsenen eingeschränkt wird. Es ist daher zuvörderst eine Pflicht der Erwachsenen, dem Kind eine artgerechte Aufzucht zu gewährleisten. Aus dieser Verpflichtung resultiert für das Kind ein Recht auf Versorgung (Pflege). Im Grundgesetz sind diese Tatsachen noch in der Reihenfolge verdreht, die UN-KRK führt bereits in der Präambel aus, ein Kind bedarf „eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt“. Dieser Satz lässt natürlich Gestaltungsspielräume zu, wie einige Sätze in der UN-KRK. Doch selbst die beste Versorgung garantiert dem Naturselbstverständnis folgend nicht nur Leben. Der Philosoph Martin Heidegger brachte es auf den Punkt: „Sobald der Mensch zum Leben kommt, sogleich ist er alt genug zu sterben“. Dennoch es ist ein Minderheitenproblem, denn die allermeisten Kinder überleben ihre Kindheit. Dem Tod und der daraus abzuleitenden Trauerarbeit wird keine Aufmerksamkeit zuteil. Es gibt tatsächlich nach der UN-KRK für Kinder kein Recht auf Trauer. Trauern ist zwar keine Krankheit, kann jedoch dazu führen. Ein angemessener rechtlicher Schutz sollte diesem genügen und es daher ausdrücklich benennen. Die UN-KRK widmet sich somit sehr ausführlich dem Lebensverständnis der Natur. Doch was macht das Leben aus, was ist direkt ableitbar aus diesem Selbstverständnis? Das Leben ist zu bejahen und es beginnt sehr emotional. Die Blutsbande bindet und es lässt sich in einem Wort die Gefühlswelt ausdrücken, dem Wort Liebe. Doch ein Recht auf Liebe ist Fehlanzeige in der UN-KRK, in der Präambel der UN-KRK ist ausgeführt, „…dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen soll“. Es ist eine Soll-Bestimmung und nicht zwingend. Die Liebe ist auch nicht erzwingbar. Ein Zwang ist auch nicht nötig, denn die Natur (Gott) hat uns damit ausgestattet und ist daher zwangsläufig präsent. Die Liebe zur Natur und seiner Bestandteile (Mensch, Tier, Pflanze, Erde, Wasser, Sonne, Luft) erwächst aus dem Lebensprinzip der Natur und zum Leben gehört die Liebe wie zum Tod die Trauer.
Aufgrund des fehlenden Rechts auf Liebe verwundert es nicht, dass es für ein verwaistes Kind kein erzwingbares Recht auf eine Familie bzw. Ersatzfamilie gibt. Insofern bleibt offen was die Würde eines Menschenkindes ausmacht. Aus der Sicht eines ehemaligen Waisenkindes sind die grundlegenden Kinderrechte instabil und halbherziger Natur, schlichtweg ein Desaster. Weitere detaillierte Ausführungen im interdisziplinären Kontext von Philosophie, Psychologie, Biologie, Pädagogik, Soziologie und Rechts- und Religionswissenschaften enthält mein Werk Kinderrechte und Kindheitsphilosophie Dialog der Generationen, erschienen 2020 R. G. Fischer Verlag oder als ebook bei epubli.de und anderen ebook-Anbietern.